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Das kartellrechtliche Konzept der wirtschaftlichen Einheit unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinschaftsunternehmen
Die Kommission sowie der EuGH interpretieren seit langem den kartellrechtlichen Unternehmensbegriff funktional und definieren ihn als "wirtschaftliche Einheit". Damit soll jede "Einheit" erfasst werden, die am Markt als selbständiger Wettbewerber auftritt. Dieser Ansatz kann dann Schwierigkeiten bereiten, wenn es um miteinander verflochtene Gesellschaftsgruppen geht, deren einzelne Glieder zwar unmittelbar als Marktteilnehmer auftreten mögen, die aber in ihrem Marktverhalten von übergeordneten ...

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